KÜNSTLERSOZIALKASSE

Bei regelmäßiger Beauftragung von freien Künstlern und Publizisten werden Abgaben an die KSK fällig, unabhängig davon, ob diese in der KSK pflichtversichert sind. Der Abgabesatz beträgt im Jahr 2018 4,2 %. Schon seit 1981, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Künstlersozialversicherungsgesetzes, sind Auftraggeber künstlerischer oder publizistischer Leistungen Abgabepflichtig. Sobald Sie Leistungen in Auftrag geben, die von Personen erbracht werden, die in den Kreis der von der KSK anerkannten „kreativen Berufe“ gehören, sind Beiträge zu zahlen. Dazu gehören z.B. Designer, Grafik-Designer, Grafiker, Illustratoren, Fotografen, Redakteure, Web-Designer, Werbeagenturen, Publizisten, Lektoren, Artdirectors, Texter, PR-Leute, etc. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese selbst in der KSK versichert sind! Weitere Infos erhalten Sie hier: http://www.kuenstlersozialkasse.de/unternehmen-und-verwerter/faq-unternehmen-und-verwerter.html